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Außergewöhnliche Umstände erklärt: Die Airline-Ausrede, die oft scheitert
Entschädigung prüfen
Warum Fluggesellschaften sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen – und warum das häufig nicht funktioniert
Wenn es eine Formulierung gibt, die Fluggesellschaften häufiger verwenden als jede andere, um Entschädigungsansprüche abzulehnen, dann ist es „außergewöhnliche Umstände“.
Passagiere sehen diese Begründung in Ablehnungs-E-Mails, automatisierten Antworten und sogar in formellen Schreiben – meist ohne konkrete Erklärung oder Nachweise.
Nach der EU-Verordnung 261/2004 dürfen Fluggesellschaften eine pauschale Ausgleichszahlung (250–600 EUR) nur dann verweigern, wenn sie nachweisen, dass die Flugstörung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war und dass sich die Verspätung oder Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.
Genau an dieser Stelle brechen die meisten Ablehnungen zusammen.
In der Praxis nutzen Airlines diese Klausel häufig als pauschalen Schutzschild – nicht als rechtlich fundierte Argumentation.
Was sind „außergewöhnliche Umstände“ nach EU261 – aus rechtlicher Sicht
Die EU-Verordnung 261 selbst enthält keine abschließende Liste außergewöhnlicher Umstände.
Die rechtliche Auslegung wurde stattdessen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt – unter anderem durch die Urteile Wallentin-Hermann, Eglītis, Pešková und Krüsemann.
Ein Ereignis gilt nur dann als außergewöhnlich, wenn beide Kriterien erfüllt sind:
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Es ist nicht Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens
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Es liegt außerhalb der tatsächlichen Kontrolle der Fluggesellschaft
Wird auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, besteht der Anspruch auf Entschädigung fort.
Diese enge Auslegung ist der Hauptgrund, warum sich die Airline-Ausrede in vielen Fällen als rechtlich haltlos erweist.
Situationen, die als außergewöhnliche Umstände gelten können
Gerichte und Aufsichtsbehörden erkennen unter bestimmten Voraussetzungen folgende Ereignisse an – aber nur mit belastbaren Beweisen:
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Extreme Wetterbedingungen, die einen sicheren Flugbetrieb unmöglich machen
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Flugsicherungsbeschränkungen oder vollständige Sperrung des Luftraums
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Politische Instabilität, Sicherheitsrisiken oder Sabotageakte
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Vogelschläge oder Schäden durch Fremdkörper (einzelfallabhängig)
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Flughafenweite Streiks von externem Personal (ATC, Bodenabfertigung)
Selbst dann muss die Airline einen direkten Kausalzusammenhang sowie angemessene Abhilfemaßnahmen nachweisen.
Was Airlines fälschlich als „außergewöhnlich“ bezeichnen – und vor Gericht verlieren
Hier liegen die meisten rechtswidrigen Ablehnungen:
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Technische Defekte aufgrund von Verschleiß oder Wartung
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Probleme bei der Flugzeugrotation oder verspätete Vorflüge
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Personalmangel, Krankmeldungen oder Einsatzplanung
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Interne Streiks (Piloten, Kabinenpersonal)
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Vage Angaben wie „betriebliche Gründe“ oder „Sicherheitsprobleme“
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Wetterereignisse an früheren Abflugorten, die spätere Flüge beeinflussen
Die europäische Rechtsprechung ist hier eindeutig:
Betriebliche Komplexität ist kein außergewöhnlicher Umstand.
Warum Airlines diese Ausrede trotzdem nutzen
Weil sie statistisch funktioniert.
Die meisten Passagiere fechten Ablehnungen nicht an, fordern keine Beweise an und leiten keine Eskalation über Schlichtungsstellen oder Gerichte ein.
Eine standardisierte Antwort mit „außergewöhnliche Umstände“ filtert automatisch einen großen Teil berechtigter Ansprüche heraus.
Das ist keine rechtliche Strategie – sondern eine Mengenstrategie.
Viele Fälle, die von Airlines als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft werden, sind rechtlich entschädigungspflichtig, sobald sie korrekt geprüft werden.
Fluggesellschaften legen vollständige Wetterberichte, NOTAMs oder Wartungsprotokolle selten freiwillig vor – genau diese Unterlagen sind jedoch entscheidend.
Der entscheidende Rechtstest, den Airlines verschweigen
Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, muss die Fluggesellschaft zusätzlich nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, zum Beispiel:
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Umbuchung auf alternative Flüge
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Einsatz von Reserveflugzeugen oder Ersatzcrews
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Anpassung des Flugplans zur Begrenzung der Verspätung
Kann die Airline diese Maßnahmen nicht belegen, besteht der Entschädigungsanspruch weiterhin.
Genau an diesem Punkt scheitern viele Airline-Verteidigungen vollständig.
Warum diese Fälle keine Do-it-yourself-Ansprüche sind
Fälle zu außergewöhnlichen Umständen erfordern:
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Flug- und betriebsbezogene Detailanalysen
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Abgleich von METAR-Daten, NOTAMs und ATC-Informationen
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Fundierte Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung
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Klare Abgrenzung zwischen EU261 und dem Montrealer Übereinkommen (Art. 19)
Deshalb werden automatisierte Airline-Ablehnungen so häufig aufgehoben – und deshalb ist professionelle Durchsetzung entscheidend.
Warum MySkyHelp in diesen Fällen erfolgreich ist
MySkyHelp arbeitet nicht mit pauschalen Vorlagen oder Annahmen.
Jeder Fall wird nach dem korrekten rechtlichen Rahmen geprüft – EU261, UK261 oder Montrealer Übereinkommen.
Wir akzeptieren keine Airline-Behauptungen ungeprüft, sondern analysieren:
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ob ein Ereignis tatsächlich außergewöhnlich war
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ob der Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde
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ob zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden
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ob die Verordnung falsch angewendet wurde
Genau deshalb scheitert die Airline-Ausrede, die bei Passagieren oft wirkt, bei professioneller Prüfung so häufig.
Fazit
„Außergewöhnliche Umstände“ sind kein Zauberwort.
Sie sind eine enge rechtliche Ausnahme, die vollständig bewiesen werden muss.
Die meisten Ablehnungen halten einer fundierten rechtlichen Prüfung nicht stand.
Und genau hier macht MySkyHelp den entscheidenden Unterschied.
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